Silvester

Ein frohes neues Jahr

Jedes Jahr kommt es in der Silvesternacht zu Bränden und Unfällen jeglicher Art mit Feuerwerkskörpern. Viele dieser Einsätze der Rettungskräfte sind auf unsachgemäßen Umgang mit Böllern zurückzuführen.

Damit der Jahreswechsel für Sie in schöner Erinnerung bleibt, sollten von Ihnen einige Tipps beherzigt werden:

  • In der Silvesternacht alle Fenster (vor allem Dachfenster) und Balkontüren schließen. Brennbare Gegenstände vom Balkon entfernen.
  • Nur Feuerwerkskörper benutzen die eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben.

Feuerwerkskörper ohne Zulassung sind unberechenbar in ihrer Wirkung. Folgen solcher Feuerwerkskörper können sehr schwere Verletzungen und hohe Sachschäden sein. Die Aussage "Hände weg von illegalen Böllern" trägt ihre Doppeldeutigkeit nicht ohne Grund!

  • Feuerwerkskörper getrennt von Zündhölzern oder Feuerzeugen aufbewahren.
  • Feuerwerkskörper kühl und trocken lagern.
  • Beim Umgang mit einem Feuerwerkskörper, nie den gesamten Vorrat in einer Tüte oder einem Karton daneben bereithalten. Vorräte in sicherer Entfernung lagern.
  • Raketen nur senkrecht in den Himmel abschießen. Auf genügend Freiraum über dem Abschuss- und Flugbereich achten. Eine feste Abschussvorrichtung benutzen. Kein "Raketenstart" aus der Hand.
  • Raketen, Böller und sonstige Geschosse nie auf Menschen oder Tiere richten!
  • Angezündete Feuerwerkskörper die nicht explodiert sind - sogenannte Blindgänger - sollten nicht angefasst oder nochmals gezündet werden! Sie sind unberechenbar und könnten unmittelbar explodieren. Diese Feuerwerkskörper mit Wasser ablöschen.

 

Zur Änderung des Sprengstoffgesetzes gibt es folgende Presseinfo der Stadt Bietigheim-Bissingen

Presseinfo :

Durch eine am 01.10.2009 in Kraft getretene Änderung des Sprengstoffgesetzes ist es zukünftig verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Speziell das letztgenannte Verbot (Fachwerkhäuser) gilt in besonderem Maße für die Altstadt in Bietigheim.

Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht das Gesetz nicht vor.

Die Missachtung des Verbots kann mit einem Bußgeld bis 50.000,00 EUR geahndet werden. Es ist gesetzliche Aufgabe der Ordnungsbehörde dieses Verbot zu überwachen.

Kennzeichnungen der BAM

Von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und für sicher befundene Feuerwerksartikel sind an eindeutigen Kennzeichnungen erkennbar.

Prinzipiell werden zwei Zulassungsklassen unterschieden: Klasse I und Klasse II. Der wichtigste Unterschiede der beiden Klassen ist die Altersfreigabe. Während Produkte der Klasse II erst an Personen über 18 Jahren verkauft werden dürfen, ist bei Produkten der Klasse I auch ein Verkauf an Personen unter 18 Jahren zulässig.

Das Zulassungskennzeichen ist an deutlich sichtbarer Stelle auf dem pyrotechnischen Artikel angebracht und setzt sich aus dem Kürzel "BAM", dem Buchstaben "P", der Zulassungsklasse "I" oder "II", sowie einer vierstelligen Zahl zusammen.
Beispielsweise also: BAM -P II - 2526.

Weitere Informationen bietet die aktuelle Pressemitteilung der BAM zum Thema Silvesterfeuerwerk 2008.

Eine Liste zugelassener Feuerwerkskörper (Stand 1.12.2008) gibt es für die Klasse I und die Klasse II.